Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis in Brunei kann mit den richtigen Dokumenten ein schneller Prozess sein. Arbeitgeber und internationale Bewerber müssen jedoch die entsprechenden Genehmigungen erhalten, bevor die Arbeit beginnen kann, was sich überwältigend anfühlen kann.

Arten von Arbeitsvisa in Brunei

Brunei bietet eine Reihe von Arbeitsgenehmigungen und Visa für verschiedene Zwecke an. Das Business Visitor Visa (BVV) ist eine Kurzzeiterlaubnis zur Abwicklung von Geschäftsangelegenheiten innerhalb des Landes. Nicht-Staatsbürger können die BVV für eine Vielzahl von Geschäftsaktivitäten nutzen, wie z. B. Besprechungen, Vertragsverhandlungen sowie den Kauf und Verkauf von Waren.

Mitglieder der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsgemeinschaft (APEC), die über eine für Brunei ausgestellte APEC Business Travel Card (ABTC) verfügen, können ohne Besuchervisum zu Geschäftszwecken in das Land einreisen.

Für längerfristige Arbeiten und umfangreichere Projekte benötigen Einzelpersonen eine ausländische Arbeitserlaubnis – Lesen Pekerja Asing (LPA) – und einen Arbeitsausweis. Für längere Tätigkeiten wie technische Arbeiten, Projektplanung und Marketing benötigen die Menschen in der Regel einen Arbeitsausweis. Wer plant, seinen Arbeitsvisum für drei Monate oder länger zu besitzen, muss zusätzlich eine Grüne Identitätskarte beantragen.

Wenn ein Nicht-Staatsbürger beabsichtigt, weniger als ein Jahr lang in der Öl-, Bau- oder IT-Branche zu arbeiten, muss er einen nicht verlängerbaren Special Authorization Work Pass (SAWP) beantragen.

Voraussetzungen für den Erhalt eines Arbeitsvisums für Brunei

Bewerber benötigen verschiedene rechtliche Dokumente und Ausweisdokumente, um ein Arbeitsvisum zu erhalten, darunter:

  • Ein gültiger Reisepass und Personalausweis.
  • Erforderliche Unterlagen für den Bewerbungsprozess.
  • Ein Bewerbungsschreiben von Ihnen, dem Arbeitgeber.
  • Eine Kopie Ihrer Arbeitserlaubnis.

Wenn Ihre Mitarbeiter eine Betriebserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie vor der Antragstellung die Genehmigung bestimmter Regierungsbehörden einholen. Für die Beantragung der Arbeitserlaubnis wird dann die LPA benötigt.

Antragsverfahren

Das Verfahren zur Beantragung des Arbeitsvisums, das die Arbeitserlaubnis, den Beschäftigungsausweis und gegebenenfalls einen Personalausweis umfasst, ist umfangreich. Die Antragsteller beginnen mit der Einholung der Genehmigung für eine LPA (Licensed Process Agreement). Sie sind selbst dafür verantwortlich, eine Bestätigung vom JobCentre Brunei (JCB) einzuholen und eine Empfehlung von Tabung Amanah Pekerja (TAP) zu erhalten.

Als Arbeitgeber sollten Sie sich beim Handelsregister anmelden und alle Richtlinien für die Einstellung von Nicht-Staatsangehörigen befolgen. Dann sind Ihre Mitarbeiter dafür verantwortlich, Dokumente wie einen gültigen Reisepass, Genehmigungsschreiben von zuständigen Regierungsbehörden und einen Qualifikationsnachweis vorzulegen.

Entweder Sie oder der Mitarbeiter zahlen eine Sicherheitsleistung und erhalten den Arbeitsvertrag innerhalb von zwei Wochen. Sobald der Prozess abgeschlossen ist, können Ihre internationale-Lehrkräfte ihren Arbeitsausweis beantragen. Sie müssen sich einer vom Gesundheitsministerium festgelegten medizinischen Untersuchung unterziehen und die entsprechenden Unterlagen für die Arbeitsbewerbung einreichen.

Die Bearbeitung des Arbeitsvisums dauert etwa fünf Tage. Sobald der Antragsteller seinen Ausweis erhalten hat, bleibt dieser zwei Jahre lang gültig und kann bei Bedarf verlängert werden. Wenn Arbeitnehmer planen, länger als drei Monate zu arbeiten, müssen sie sich beim nationalen Personalausweissystem registrieren.

Weitere wichtige Überlegungen

Das Visumverfahren für international Arbeitskräfte in diesem Land hat eine deutlich kürzere Bearbeitungszeit als viele andere Visa, und die Genehmigung kann relativ einfach erteilt werden. Es ist jedoch unerlässlich, die Verlängerungsfristen zu beachten und einen Personalausweis zu beantragen, da das Arbeitsministerium des Innenministeriums nach der ersten Genehmigung eine Überprüfung durchführt.

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